Welche Steueränderungen im Wachstumschancengesetz berücksichtigt wurden

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Nach langen Diskussionen wurde das Wachstumschancengesetz endgültig beschlossen. Am 22. März 2024 stimmte der Bundesrat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Einige Punkte wurden gemäß Planung umgesetzt, andere in leicht abgewandelter Form beschlossen. Einige geplante Neuerungen wurden jedoch gestrichen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V (VLH) fasst jeweils vier Maßnahmen aus verschiedenen Kategorien zusammen und erläutert, welche Auswirkungen dies auf die Einkommensteuer hat – und welche Änderungen letztendlich nicht erfolgen.

Positive Maßnahmen und bedauerliche Streichungen

Insgesamt bringt das Wachstumschancengesetz einige Vorteile für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel sagte, dass die beschlossene langsamere Anhebung des Besteuerungsanteils positiv für Rentnerinnen und Rentner sei. Er erklärte auch, dass die höhere Freigrenze für Gewinne aus Privatverkäufen vielen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zugutekomme. Auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude sei positiv, so Strötzel.

Einige ursprünglich geplante Maßnahmen werden jedoch nicht umgesetzt. VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft sagte, dass es sehr nachteilig sei, dass die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Verpflegungspauschalen gestrichen wurde. Aufgrund der massiven Kostensteigerung hoffe man auf eine Anpassung in einem zukünftigen Steuergesetz. Rauhöft fügte hinzu, dass im Gesetz zumindest eine kleine Anhebung der Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer bestehen bleibe. Er bedauerte auch, dass beispielsweise die geplanten steuerlichen Verbesserungen für energetische Sanierungen von Altbauten gestrichen wurden.

Diese Maßnahmen werden wie geplant umgesetzt:

  1. Renten: Langsamer steigender Besteuerungsanteil

Ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet, dass der Besteuerungsanteil für den Jahrgang 2023 bei 82,5 Prozent liegt und sich somit der Rentenfreibetrag auf 17,5 Prozent erhöht. Für spätere Jahrgänge steigt der Besteuerungsanteil sukzessive weiter an, bis er im Jahr 2058 100 Prozent erreicht.

  1. Altersentlastungsbetrag: Jährliche Anpassung um 0,4 Prozentpunkte

Der Altersentlastungsbetrag wird ebenfalls langsamer angepasst, und zwar um 0,4 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang statt wie bisher um 0,8 Prozentpunkte.

  1. Privatverkäufe: Steuerfreibetrag bis 1.000 Euro

Die Freigrenze für Gewinne aus Privatverkäufen steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 600 auf 1.000 Euro.

  1. Übernachtung in Lkw-Schlafkabine: Höhere Pauschale

Die Pauschale für Übernachtungen in Lkw-Schlafkabinen wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 8 auf 9 Euro pro Nacht erhöht.

Diese Maßnahmen werden mit Änderungen umgesetzt:

  1. Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Fünftelregelung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 abgeschafft, statt wie ursprünglich geplant bereits ab 2024. Diese Regelung ermöglicht es, Steuern bei Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zu sparen.

  1. Privatnutzung von Elektroautos: Preisgrenze erhöht auf 70.000 Euro

Die Grenze für die steuerliche Begünstigung bei der privaten Nutzung von Elektroautos wird auf 70.000 Euro angehoben, statt wie geplant auf 60.000 Euro. Diese Regelung gilt auch für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 Kilometern.

  1. Wohngebäude: Degressive Abschreibung von 5 Prozent

Die degressive Abschreibung für Wohngebäude wird von 6 auf 5 Prozent reduziert. Diese Maßnahme kann genutzt werden, wenn der Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt.

  1. Erweiterter Verlustvortrag: Grenze erhöht auf 70 Prozent

Die Grenze für den erweiterten Verlustvortrag wird von 60 auf 70 Prozent der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs erhöht, statt wie geplant auf 75 Prozent.

Diese Maßnahmen werden doch nicht umgesetzt:

  1. Keine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Die geplante Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird nicht eingeführt.

  1. Keine Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bleibt bei 800 Euro statt der geplanten Erhöhung auf 1.000 Euro.

  1. Keine Erhöhung der Verpflegungspauschalen

Die geplante Erhöhung der Verpflegungspauschalen für Dienstreisen wird nicht umgesetzt.

  1. Keine höheren Fördersätze für energetische Sanierungsmaßnahmen

 

Basierend auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH vom 25.03.2024