Wer als Angestellter arbeitet und einen Firmenwagen zugeteilt bekommt, der hat in der Regel mit dem Verkauf nichts zu tun – der Wagen wandert nach der vorgesehenen Nutzungszeit ganz einfach wieder in den Firmenpool zurück und wird vom Unternehmen veräußert oder an einen Leasingdienstleister zurückgegeben.
Bei Selbstständigen sieht das etwas anders aus. Sie müssen nach erfolgter vollständiger Abschreibung und/oder dem Kauf eines neuen Firmenfahrzeugs selbst dafür sorgen, dass der alte Wagen erfolgreich verkauft wird – es sei denn, das Fahrzeug ist geleast. Was dabei insbesondere in steuerlicher Hinsicht zu beachten ist, erklärt unser Ratgeber.
Warum soll ich meinen Firmenwagen verkaufen?
Neben dem bereits angesprochenen Ende der vorgesehenen Nutzungsdauer gibt es weitere Gründe, die für den Verkauf des Firmenwagens sprechen. Besonders in Ballungszentren steigen immer mehr Selbstständige auf den öffentlichen Nahverkehr um und verabschieden sich von ihrem Firmenwagen. Das zunehmende Verkehrsaufkommen und die häufigen Staus nehmen vielen die Freude am Fahren. Wenn Sie auch mit dem Gedanken spielen, Ihren Wagen zu verkaufen, sollten Sie an eine Steuerfalle denken, die viele Selbstständige unangenehm überrascht.
Was oft vergessen wird: Wenn Sie ein zuvor in das Betriebsvermögen eingebrachtes Auto verkaufen, müssen Sie Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös abführen. Das lässt sich anhand eines Beispiels verdeutlichen: Sie verkaufen Ihren sechs Jahre alten Firmenwagen für 15.000 Euro. In diesem Fall müssten Sie 2.850 Euro Umsatzsteuer zahlen – eine unangenehme Überraschung für viele Selbstständige, welche oft erst dann bekannt wird, wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung anordnet oder die Fahrzeugkosten genauer prüft. Ein Firmenwagenrechner kann hier helfen, nichts zu vergessen.
Achtung: Die Umsatzsteuer wird auch fällig, wenn Sie beim Kauf des Wagens keine Vorsteuer geltend gemacht haben. Ein häufiges Szenario: Sie haben das Fahrzeug gebraucht von einer Privatperson erworben und dementsprechend keine Umsatzsteuer gezahlt. Wenn das Fahrzeug dann dem Betriebsvermögen zugeordnet wird und Sie es später verkaufen, wird trotzdem die Umsatzsteuer fällig. Wenn Sie jedoch die Umsatzsteuer (19 %) in Ihren Verkaufspreis einrechnen und Ihr Verkaufsangebot dadurch deutlich höher ausfällt, ist der Wagen auf dem Gebrauchtwagenmarkt oft nur schwer verkäuflich.
Steuergünstige Trennung vom Firmenwagen
Um das oben genannte Szenario mit entsprechenden Kosten zu vermeiden, gibt es einen Trick: Sie überführen Sie das Fahrzeug zunächst in Ihr Privatvermögen und verkaufen es später. Entnehmen Sie das Fahrzeug also dem Betriebsvermögen und machen Sie es damit wieder zu einem reinen Privatwagen. Lassen Sie anschließend einige Monate vergehen und verkaufen Sie das Fahrzeug anschließend als Privatperson. Durch die vergangene Zeit steht der Verkauf nicht mehr im Zusammenhang mit der Entnahme, wodurch auch keine Umsatzsteuer mehr anfällt.
Weitere Tipps
Tipp 1: Fahrzeug weiter betrieblich nutzen
Selbstverständlich können Sie das Fahrzeug, nachdem Sie es aus dem Betriebsvermögen genommen haben, weiterhin betrieblich nutzen und die Kosten steuerlich geltend machen. In diesem Fall führen Sie ein Fahrtenbuch über die betrieblich gefahrenen Kilometer und setzen pro Kilometer pauschal 0,30 Euro (bzw. die tatsächlichen Kilometerkosten) als Betriebsausgaben an. Auf diese Weise können Sie die betriebliche Nutzung des Wagens steuerlich berücksichtigen und die entstandenen Kosten absetzen.
Tipp 2: Prüfen Sie die Möglichkeit des Leasings oder Carsharings
Wenn Sie die Kosten und den administrativen Aufwand eines eigenen Firmenwagens vermeiden möchten, sollten Sie die Optionen des Leasings oder Carsharings in Betracht ziehen. Anstatt ein Fahrzeug zu kaufen, können Sie es leasen und die monatlichen Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen. Dies ermöglicht Ihnen mehr Flexibilität, da Sie bei Bedarf das Fahrzeug austauschen oder die Leasingdauer anpassen können. Alternativ dazu können Sie auch auf Carsharing-Dienste zurückgreifen, bei denen Sie je nach Bedarf ein Fahrzeug mieten und die Kosten ebenfalls als Betriebsausgaben geltend machen können. Allerdings teilen Sie sich das Fahrzeug hier mit anderen Nutzern, was gerade bei Selbstständigen, die oft auf Abruf zu ihren Kunden fahren müssen, nachteilig sein kann.
Tipp 3: Lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten
Da das Thema Steuern und Firmenwagen sehr komplex sein kann, ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Steuerberater beraten zu lassen. Ein professioneller Experte kann Ihnen helfen, die beste steuerliche Strategie für Ihre individuelle Situation zu entwickeln und Sie über alle relevanten steuerlichen Konsequenzen aufklären.
Tipp 4: Elektronisches Fahrtenbuch verwenden
Ein elektronisches Fahrtenbuch für Firmenwagen bietet gleich mehrere Vorteile für Selbstständige und Unternehmen. Erstens ermöglicht es eine genaue Aufzeichnung aller Fahrten, einschließlich Start- und Zielorte, Kilometerstand, Zeitstempel und Zweck der Fahrt. Dadurch wird eine präzise Erfassung der betrieblich genutzten Kilometer und Privatfahrten ermöglicht, was für die steuerliche Abrechnung von großer Bedeutung ist. Zweitens reduziert ein elektronisches Fahrtenbuch den Verwaltungsaufwand erheblich. Manuelle Eintragungen und die zeitaufwändige Zusammenstellung von Fahrtdaten entfallen, da das elektronische System die Daten automatisch erfasst und speichert.
Und Drittens ermöglicht das Fahrtenbuch eine effektive Flottenmanagementkontrolle. Sie könne den Kraftstoffverbrauch, die Wartungstermine und den Fahrzeugstandort in Echtzeit überwachen, um Betriebskosten zu optimieren und die Fahrzeugnutzung zu verbessern.
Fazit
Indem Sie die hier vorgestellten Tipps berücksichtigen und sich im Voraus gut informieren, können Sie sich steuergünstig von Ihrem Firmenwagen trennen und mögliche Fallstricke vermeiden. Denken Sie daran, dass die steuerlichen Regelungen je nach Land und individueller Situation variieren können – daher ist es wichtig, die geltenden Gesetze und Vorschriften möglichst genau zu kennen.